Schriftgröße ändern:  A+ |   A |   A- | 

Fragen zum Winterdienst

Wer ist zuständig für den Winterdienst?
Nach Hessischem Straßengesetz ist die Stadt grundsätzlich zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen verpflichtet. Allerdings gibt es hierzu wichtige und zu beachtende Einschränkungen. Einerseits besteht die Pflicht nur im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die Stadt aufgrund der Finanzlage, der Personalsituation und der Geräteausstattung nicht in gleicher Qualität und zur gleichen Zeit den Winterdienst auf dem kompletten Straßennetz gewährleisten kann. Daher sind Straßen mit besonderer Priorität festgelegt, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird und Straßen mit geringer Priorität, auf denen die Durchführung des Winterdienstes in der Regel nicht gewährleistet werden kann. Zudem sind auch die Anlieger nach der städtischen Straßenreinigungssatzung zur Durchführung des Winterdienstes an Bürgersteigen und Straßen verpflichtet. Die Straßenreinigungssatzung legt Straßen fest, bei denen die Stadt die Fahrbahnen zu Räumen und zu Streuen hat. In allen übrigen Straßen ist die Stadt nicht verpflichtet, die Fahrbahnen zu Räumen und zu Streuen. Die Eigentümer der an Straßen angrenzenden Grundstücke sind entsprechend der Straßenreinigungssatzung generell zum Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken verpflichtet.

Nach welchen Kriterien richtet sich die Prioritätseinstufung?
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind. Eine Streupflicht besteht insbesondere für die Hauptverkehrsstraßen, Rettungswege und Linienbusstrecken sowie für unerwartete und steile Gefällstrecken, unübersicht­liche Kurven, vor allem solche mit Querneigung nach außen, wichtige Straßen­kreuzungen und Plätze, an Gewässern entlangführende Strecken, stark befahrene Straßen, Bahnübergänge und Brücken. Straßen mit mehr als 3% Steigung und einem Verkehrsaufkommen von mindestens 50 Fahrzeugen je Stunde gelten zum Beispiel grundsätzlich als gefährlich

Auf welchen Straßen führt die Stadt den Winterdienst durch?
Die Priorität der Einstufung der Straßen richtet sich nach folgenden Kriterien:
Die Durchführung des Winterdienstes auf den einzelnen Verkehrsflächen richtet sich nach den unten aufgeführten Prioritätsstufen:

Prioritätsstufe 1:
Rettungswege (Krankenhaus, Feuerwehr, Polizei) Hauptverkehrswege, Schulwege, Linienbustrassen Steilstrecken und Kreuzungsbereiche.

Prioritätsstufe 2:
Sonstige Anlieger- und Erschließungsstraßen.

Straßen der Prioritätsstufe 2 werden mit auftauenden Stoffen in der Regel nicht gestreut; sie werden nur geräumt, soweit die personelle und sachliche Leistungsfähigkeit dies zulässt.

Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?
Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit der Prioritätsstufe 1 muss so früh begonnen werden, dass er bis 7:00 Uhr abgeschlossen ist (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr). Für Anlieger besteht nach der Straßenreinigungssatzung die Pflicht, in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu Räumen und zu Streuen. Bei Schneefall oder Eisglätte ist dies jeweils unverzüglich zu erfüllen.

Wer räumt und streut die Bürgersteige ?
Dies ist von den Eigentümern bzw. Besitzern der an den jeweiligen Bürgersteig angrenzenden Grundstücke vorzunehmen. Diese können die Winterdienstpflicht vertraglich wiederum auf eventuell vorhandene Mieter oder Pächter übertragen. Sollten Besitzer oder Eigentümer von Grundstücken, insbesondere unbebauten Grundstücken außerhalb wohnen, sind sie dennoch verpflichtet, den Winterdienst im Bereich ihrer Grundstücke zu organisieren, etwa durch Beauftragung eines Dritten. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann.

In welcher Breite müssen Bürgersteige geräumt werden?
Eine Breite von 1,50 m ist begehbar zu Räumen und zu Streuen. Die Flächen müssen mit den Nachbargrundstücken so abgestimmt sein, dass eine durchgehend begehbare Fläche entsteht.

Wie ist der Winterdienst durchzuführen, wenn in der Straße nur ein einseitiger Bürgersteig oder gar kein Bürgersteig vorhanden ist?
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die direkten Anlieger wie auch die Eigentümer der gegenüber liegenden Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die direkt angrenzenden Eigentümer zuständig, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der gegenüberliegenden Straßenseite, wobei dann deren Grundstücksbreite als zu räumende und zu streuende Fläche auf die gegenüberliegende Seite projiziert wird.

Wohin mit dem Schnee?
Schnee darf nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für die Fahrbahnen wie für die Gehwege. Bei großen Schneemengen muss gegebenenfalls Schnee z.B. in Vorgärten oder an anderen geeigneten Stellen abgelagert werden. Durch Scheeanhäufungen am Fahrbahnrand darf der Fahrbahnquerschnitt nicht wesentlich eingeschränkt werden! Bei Tauwetter müssen die Entwässerungsrinnen und Straßeneinläufe freigehalten werden. Verstöße hiergegen sind nach der geltenden Satzung eine Ordnungswidrigkeit und können verfolgt werden!

Warum schiebt der Schneepflug den von mir geräumten Gehweg wieder zu?
Der Einsatz von Schneepflügen führt häufig zu einem Ärgernis für Anlieger und Passanten. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand, wobei es unvermeidlich ist, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, die die Anlieger möglicherweise kurz zuvor freigeschaufelt haben. Es ist aber nicht möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege und auf Grundstückszufahrten Rücksicht zu nehmen, hierzu besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung. Dieser Umstand ist von Anliegern und Passanten hinzunehmen, erforderlichenfalls müssen die Anlieger den Gehweg erneut räumen.

Warum ist der Schneepflug schon mehrmals in der Parallelstraße gefahren und in unserer Straße wurde noch nicht geräumt?
Dies liegt an der Prioritätseinstufung der Straßen. Ein verkehrssicheres Räumen und Streuen auf den Fahrbahnen der Straßen mit Prioritätsstufe 1 hat Vorrang vor dem Winterdienst auf den Straßen der Stufe 2. Es kann durch fortdauernden Schneefall oder durch sonstige Witterungseinflüsse erforderlich sein, dass der Winterdienst auf den Fahrbahnen der Prioritätsstufe 1 wiederholt durchgeführt werden muss.

Womit darf ich Streuen?
Die Straßenreinigungssatzung regelt hier, dass nach Möglichkeit abstumpfendes Material (Sand, Splitt) verwendet werden soll. Auftausalz darf in geringen Mengen zur Beseitigung von festgetretenen Schneeresten und Eis verwendet werden. Rückstände von abstumpfenden Streumitteln sind nach Ende der Frostperiode zu beseitigen.

Werden Radwege geräumt und gestreut?
Radwege haben keine Priorität im Winterdienst. Die Radwege werden in geringem Umfang je nach zur Verfügung stehendem Personal und Gerät geräumt und gestreut. Vereinzelt wird an gefährlichen Stellen Tausalz eingesetzt. Eine völlige Beseitigung von Schnee und Glätte von den Radwegen ist nicht möglich. Bei vereisten und eingeschneiten Radwegen müssen Radfahrer daher auf gestreute und geräumte Fahrbahnen ausweichen. Weiterhin ist zu beachten, dass die aufgebrachten Streumittel bis zum Ende der Winterperiode i.d.R. Ende März liegen bleiben und daher eine erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Befahren erforderlich ist.

Darf ich Schnee auf die Fahrbahn werfen?

Nein, das ist streng verboten. Schnee auf die Fahrbahn zu werfen stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenreinigungssatzung dar sondern einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und kann unter Umständen strafrechtliche Bedeutung erlangen.

Worauf muss ich achten, wenn ich im Winter meinen PKW am Straßenrand parke?
Räum- und Streufahrzeuge mit Schneepflug benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von 3,50 m, um sicher durchfahren zu können. Daher sollte beim Parken am Straßenrand darauf geachtet werden, dass diese Breite eingehalten wird. Viele Anwohnerstraßen verfügen häufig nur über Gesamtbreiten von 5 m bis 5,50 m. In solchen Straßen sollte auf das Parken im Straßenraum bei winterlichen Bedingungen verzichtet werden, da die erforderliche Durchfahrtbreite nicht gegeben ist. Die Fahrer der Schneepflüge sind angewiesen, keine Risiken einzugehen und Straßen, die mit Anliegerfahrzeugen eng zugeparkt sind, nicht zu befahren.

 

Kontakt

Magistrat der Kreisstadt Erbach
Neckarstraße 3
64711 Erbach im Odenwald
Tel.: 06062-640
Fax: 06062-6412
E-Mail: stadtverwaltung@erbach.de

 

Stadtrundgang
"Erbach rundum erleben"












Zum kompletten Stadtrundgang.

 

Impressionen aus
Erbach im Odenwald

Hof der Graeflichen Sammlungen Schloss Erbach
Altes Rathaus und Muemling
Schloss Marktplatzseite
Rathaus und Stadtkirche
Tempelhaus
Blick auf die Schlosswache, das alte Rathaus und die Stadtkirche
Staedtel
Fachwerkhaeuser im Staedtel
Lustgarten und Orangerie

Mehr Impressionen
finden Sie in unserer
Bildergalerie.

 

Imagefilm Erbach im Odenwald


vergrößerte Ansicht