Schiedsamt
" Der Antrag ist bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist das Schiedsamt ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden."
"Das Schiedsamt ist zuständig
1. für die Verfahren, in denen nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung ein Einigungsversuch durchzuführen ist,
2. für sonstige Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind."
"Die Gemeinde trägt die Sachkosten des Schiedsamts".
Es fallen jedoch Gebühren an, und wenn die Parteien sich auf eine Zahlung einigen, wird diese auch vollstreckt.
Schiedsleute sind Vermittler, aber keine Richter.









